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Aktuelles

Die Wiederzulassung der rodentiziden Präparate ist erfolgt. 2018 -2019 kommen die wieder zugelassenen Präparate mit neuen Anwendungsvorschriften in den Markt. Welche Änderungen sind zu beachten?

Für die Präparate, welche bereits unter der neuen Zulassung in den Verkehr gebracht werden, gelten ausschließlich die Anwendungsvorschriften, welche in der Gebrauchsanweisung dem Präparat beigefügt sind. Hier sind die Risikominderungsmaßnahmen präparatespezifisch dokumentiert. Es empfiehlt sich, die Gebrauchsanweisung der Präparate genau zu lesen, um den Anwendungsbereich und die spezifischen Anwendungsvorschirften des Präparates zu ergründen.

Die Vorschrift, daß die rodentiziden Präparate nicht mit Wasser in Berühung kommen dürfen, wird lebhaft diskutiert. Hersteller von Köderstationen nutzen diese Vorschrift als Argument, daß ein Auslegen von rodentiziden Ködern in der Kanalisation verboten sei. Das Umweltbundesamt (UBA) stellt in seiner Veröffentlichung vom September 2018 (FAQ UBA) klar, daß Köder weiterhin an einem Draht über die Wasser-, bzw. Abwasserlinie in den Kanal gehängt werden dürfen.

 

Die Wiederzulassung der rodentiziden Wirkstoffe (2017) für die Schädlingsbekämpfung bringt Änderungen bezüglich der Anwendungsvorschriften (RMM)!

Die Anwendungseinschränkungen für rodentizide Präparate zur Minimierung des Eintrages der Wirkstoffe in die Umwelt (RMM) werden in Zukunft präparatespezifisch in den Gebrauchsanweisungen als SPC (specific product characteristics) veröffentlicht. Im Rahmen der Wiederzulassung ergeben sich grundsätzlich folgende Änderungen:

  • Ein neues Applikationsverfahren wurde veröffentlicht, die Pulsbeköderung. Im Rahmen der Pulsbeköderung werden nur geringe Präparatemengen ausgebracht, die von den Ratten vollständig weggefressen werden und dann erst wieder die Köderstationen aufgefüllt werden. Damit soll erreicht werden, daß die Tiere nicht mehr, als die lethale Dosis der Wirkstoffe aufnehmen. Zur Pulsbeköderung dürfen nur Köder mit Brodifacoum, Difethialone und Flocoumafem verwendet werden.
  • Die befallsunabhängige Dauerbeköderung als Präventivmaßnahme gegen Nagetiere darf nur noch mit Präparaten durchgeführt werden, die Difenacoum oder Bromadiolone enthalten.
  • Im Rahmen der befallsunabhängigen Dauerbeköderung darf der Kontrollintervall auf maximal einen Monat verlängert werden.

Die neuen Regelungen treten in Kraft, wenn die Präparate wieder zugelassen werden und mit den neuen Gebrauchsanweisungen in verkehr gebracht werden. Damit ist 2018 bis 2019 zu rechnen.

 

 Änderung der Gefahrstoffverordnung (2017) und die 9. Anpassung an den technischen Fortschritt (ATP) der CLP-Verordnung (2016) haben bedeutenden Einfluß auf die Nagetierbekämpfung!

Durch die Änderung des Anhangs I Nr. 3 der Gefahrstoffverordnung von 2017 und die 9. ATP zur CLP-Verordnung (2016) gehen wir davon aus, daß die Anwendung von Rodentiziden mit blutgerinnungshemmender Wirkung der 2. Generation aufgrund der spezifisch zielorgantoxischen Wirkung unter den Anwendungsbereich des Anhangs I Nr. 3 der Gefahrstoffverordnung fällt.

Aufgrund dieser Auswirkung der neuen Vorschriften dürfen ab Inkrafttreten der Änderungen (3/2018) nur noch Sachkundige nach Anhang I Nr. 3 der Gefahrstoffverordnung Rodentizide mit blutgerinnungshemmender Wirkung der 2. Generation ausbringen. Das sind i.d.R. nur noch ausgebildete Schädlingsbekämpfer und Sachkundige für den Anwendungsbereich Gesundheits- und Vorratsschutz.Im Februar 2018 wurde vom Land Berlin ein Sachkundelehrgang für Bekämpfung von Nagetieren als Schädlinge nach Anhang I Nr. 3 anerkannt. Dieser Lehrgang wird von der TÜV-Rheinland Akademie GmbH durchgeführt und dauert 3 Tage á 10 Unterrichtseinheiten. Eine Anerkennung nach Anhang I Nr. 3 erfolgt nach dem Nachweis von mindetsens 3 Monaten Berufserfahrung.

Der Einsatz von Hilfskräften mit Sachkunde nach Tierschutzgesetz und Schulung zu Risikominderungsmaßnahmen in Schädlingsbekämpfungsunternehmen ist nicht mehr möglich. Das gilt nicht für Landwirte und Mitarbeiter von Abwasserbetrieben. Diese Anwendungen erfolgen nicht bei anderen sondern in der eigenen Liegenschaft.

Die Anwendung von Rodentiziden im Anwendungsbereich des Anhangs I Nr. 3 der Gefahrstoffverordung ohne ausreichende Sachkunde stellt laut Mitteilung der Behörden eine Straftat dar.

 

Die 9. Anpassung an den technischen Fortschritt (ATP) der CLP-Verordnung hat Einfluß auf die Abgabe von Rodentiziden mit blutgerinnungshemmender Wirkung!

Ab März 2018 müssen die meisten rodentiziden Präparate mit blutgerinnungshemmender Wirkung als reproduktionstoxisch gekennzeichnet werden. Daraus ergeben sich erhebliche Einschränkungen bei der Abgabe der Präparate an den Endverbraucher.

 

Besondere Gefahren und Umweltrisiken beim Einsatz von blutgerinnungshemmenden Wirkstoffen (Persistenz, Bioakkumulation und Resistenzbildung)

Im Rahmen der Biozid-Produktzulassung wurden für die Verwendung von Ratten- und Mäusebekämpfungsmitteln mit blutgerinnungshemmenden Wirkstoffen (Antikoagulanzien) erhebliche Umweltrisiken und Risiken der Resistenzentwicklung ermittelt. Dabei stellt insbesondere die Gefahr der Primär- und Sekundärvergiftung von Nicht-Zieltieren ein großes Risiko dar. Vor allem Greifvögel, aber auch andere Nicht-Zieltiere, die entweder bereits vergiftete Nager oder direkt den Giftköder fressen, sind aufgrund der hohen Toxizität der in den Produkten enthaltenen Wirkstoffe stark gefährdet. Zudem wurden diese Stoffe als potentiell persistent, bioakkumulierend und toxisch identifiziert (sogenannte PBT-Stoffe). Insbesondere wird bei den Cumarinderivaten der 2. Generation eine sehr persistent und bioakkumulierende (vPvB) Wirkung vermutet, was zu einer Anreicherung dieser Stoffe in der Natur führen kann. Es ist zu vermeiden, diese Stoffe in die Natur einzubringen. Darüber hinaus gibt es inzwischen Resistenzen gegen diese Wirkstoffe bei Ratten und Mäusen, so dass die Substanzen oft nicht mehr wirksam sind.

Das Umweltbundesamt hat daher ein Vorgehen zur Festlegung von Maßnahmen für blutgerinnungshemmende Rodentizide zur Minderung der festgestellten Risiken (Risikominderungsmaßnahmen) für die Umwelt und zur Vermeidung von Resistenzen ausgearbeitet. Eine zentrale Maßnahme ist die Beschränkung der zugelassenen Anwender. So dürfen Rodentizide, die Antikoagulanzien der 2. Generation enthalten, in Zukunft nur noch von sachkundigen und geschulten Anwendern im Innen- und Außenbereich verwendet werden. Für private und berufsmäßige Anwender ohne Sachkunde wird die Anwendung dieser Produkte in Zukunft nicht mehr zulässig sein.

Die spezifischen Anwendungsvorschriften/-einschränkungen werden in Zukunft in einem Dokument festgelegt, das als spezifischen Produkt-Charakteristika (SPC) bezeichnet wird.

Zur Kontaktaufnahme rufen Sie uns an, unter der Nummer 06443 810932