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Sachverständiger für Schädlingsbekämpfung in Lebensmittelbetrieben

Lebensmittelbetrieb
Köderstellenplan
Trendanalyse

Im Jahr 2002 wurden die Grundsätze im Umgang mit Lebensmitteln durch die europäische Verordnung (EG) 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit festgelegt. Die Grundsätze wurden 2005 durch das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) in nationales Rechts überführt. Die Hygiene in deutschen Lebensmittelbetrieben wird seit 1.1.2006 durch die europäischen Verordnungen  (EG) 852/2004 und Lebensmittelhygiene und 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs gesetzlich geregelt. Die Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts 2007 (EULMRDV) mit der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) und der Tier-Lebensmittelhygieneverordnung (Tier-LMHV) wurde das europäische Lebensmittelhygienerecht um nationale Anforderungen erweitert. Weitere Vorschriften für spezifische Lebensmittel, wie die Änderung der Fleischverordnung, Honigverordnung, Weinverordnung, Kosmetik-Verordnung, Lebensmittel-Kennzeichungsverordnung, Fleischhygieneverordnung, Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel, Eier- und Eierprodukteverordnung, Milchverordnung und Käseverordnung wurden von der EULMRDV bestätigt oder wie die Verordnung über Speiseeis, Hackfleischverordnung, Fisch-Verordnung, Geflügelfleischhygiene-Verordnung und Milchverordnung aufgehoben.

Qualitätsgesicherte Lebensmittelbetrieben müssen zusätzlich privatwirtschaftliche Hygienestandards, wie den International Food Standard (IFS), den British Retail Consortium (BRC), Global Standard für Food Safety  oder den AIB International erfüllen.

Bei der Umsetzung der gesetzlichen Forderungen zur Lebensmittelhygiene können verschiedene Dienstleistungen angeboten werden.  Im Rahmen eines Lebensmittelhygieneaudits können die Schwachstellen in der Betriebs- und Produktionshygiene aufgedeckt werden.  Eine Beratung  bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung nach HACCP kann zu der Betrachtung von neuen Aspekten bei der Risikobewertung führen und die Produktsicherheit verbessern.  Die Durchführung von Lebensmittelhygieneschulungen von externen Dozenten kann die Folgen von Betriebsblindheit aufdecken.

Unsere Sachverständigenleistungen:

  • Durchführung von Lebensmittelhygieneaudits
  • Betreuung bei der Erstellung der Gefährdungsanalyse nach HACCP und den Risikobeurteilungen
  • Durchführung von Sachverständigen- bzw. Experten-Inspektionen zur Schädlingsbekämpfung in Lebensmittelbetrieben, Biologeninspektionen, Feldbiologe (BRC, IFS und AIB)
  • Honorardozent  für Führungskräfteschulung über HACCP -Honorardozent für den „Beauftragten für Lebensmittelhygiene“ bei der TÜV-Rheinland Akademie
  • inhouse Lebensmittelhygieneschulung nach DIN 10 514
  • Unterweisung über Tätigkeitsverbote nach IFSG

Befallsunabhängige Dauerbeköderung als Präventivprogramm

Im Rahmen der Neuzulassung der Nagetierbekämpfungsmittel nach Biozidverordnung ab 8/2018 werden für jedes spezifische Produkt die Anwendungsvorschriften, bzw. -einschränkungen in einem produktspezifischen Dokument niedergelegt, den Spezifischen Produkt Charakteristika (SPC).

In diesen SPCs finden sich im Wesentlichen alle Risikominderungsmaßnahmen aus der "Guten fachlichen Anwendung von Rodentiziden mit blutgerinnungshemmender Wirkung......" (GfA 7/2014) wieder.

In den SPCs finden sich folgende Unterschieden zu den RMMs :

  • Köden dürfen in Zukunft keinen Kontakt mehr zu Wasser haben
  • Köder müssen in der Kanalisation so aufgehängt werden, daß sie keine Kontakt mit Wasser haben
  • Zur befallsunabhängigen Dauerbeköderungen dürfen nur Köder mit Difenacoum oder Bromadiolone verwendet werden
  • Es wird ein neues Köderverfahren eingeführt, die Pulsbeköderung.
  • Zur Pulsbeköderung dürfen nur Präparate mit Bodifacoum, Difethialone oder Flocoumafen verwendet werden
  • Die befallsunabhänge Dauerbeköderung darf auch von Teilsachkundigen mit Anerkennung nach Anhang I Nr. 3 der Gefahrstoffverordnung durchgeführt werden.